Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung
§ 31
(1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäßAnlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2) Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
- 1. die Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
- 2. der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
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