Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – Durchführung – Leistungsbeurteilung
Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – Durchführung – Leistungsbeurteilung
§ 48
(1) Die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.
(3) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4) Bei der Leistungsbeurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1. „mit Erfolg bestanden“ oder
- 2. „nicht bestanden“.
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