Leistungsbeurteilung
§ 20
(1) Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1. „sehr gut“ (1),
- 2. „gut“ (2),
- 3. „befriedigend“ (3),
- 4. „genügend“ (4),
- 5. „nicht genügend“ (5).
(2) Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben.
(3) Die Lehrkraft hat in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.
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