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Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs
Kurztitel
Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre betreffend den Beitritt zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und die dazugehörigen Bedingungen
StF: BGBl. III Nr. 243/2013 (NR: GP XXIV RV 10 AB 78 S. 14 . BR: AB 8064 S. 767 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9.3 mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich (im Folgenden als „Österreich“ bezeichnet),
und
die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre, (im Folgenden als „ESO“ bezeichnet), gegründet durch das am 5. Oktober 1962 in Paris unterzeichnete Übereinkommen samt Finanzprotokoll (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet),
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel XIII.4. des Übereinkommens, ein Staat, der durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten in die ESO aufgenommen wurde, durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik Mitglied der ESO wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 30 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der ESO, unterzeichnet in Paris am 12. Juli 1974 (im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet), das Protokoll für den Beitritt eines jeden Staates offen ist, der durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik Mitglied des Übereinkommens wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass Österreich die Mitgliedschaft in der ESO beantragt hat und dass der ESO-Rat die Aufnahme Österreichs in seiner 112. Sitzung in Prag am 3. und 4. Juni 2008 einstimmig genehmigt hat,
IN DER ERWÄGUNG der Resolution des ESO-Rates, welche den Sonderbeitrag Österreichs in Übereinstimmung mit Artikel VII.3 des Übereinkommens und entsprechend Anhang 2 zum Dokument ESO/Cou-1200 festlegt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Beitritt zur Erreichung der Ziele, wie sie im Übereinkommen dargelegt sind, beitragen wird
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Artikel VII, XIII und XV des Übereinkommens und der Artikel 30 und 31 des Protokolls
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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