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§ 60 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Verwertung Fortführungsrecht

§ 60

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde tritt.