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§ 58 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Widerruf der Anerkennung

§ 58

(1) Die Behörde hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Behörde die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 28 Abs. 2 unverzüglich, zu beseitigen.

(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.