Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
§ 52c.
(1) Berufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:
- 1. Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen,
- 2. Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen,
- 3. Unterlagen, die im Zusammenhang mit abgegebenen Verdachtsmeldungen erstellt wurden und
- 4. Unterlagen im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung des Auftraggebers.
(2) Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
Schlagworte
Dokumentationspflicht, Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40194382
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