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§ 31 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anerkennung – Eintragung

§ 31

(1) Die Behörde hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

(2) Anerkannte Gesellschaften sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.