2. Abschnitt
Anerkennungsverfahren Antrag auf Anerkennung
§ 29
Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Behörde zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)