vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

6. Abschnitt

Bestellungsverfahren Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 24.

(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis und
  2. 2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155941