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Artikel 1 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit und freiwillige Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien.

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