Artikel 9
Die Kommission wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 vom/von der Angestellten zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155475
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