vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 9

Die Kommission wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 vom/von der Angestellten zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155475

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)