Artikel 17
Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei der Kommission beschäftigt sind und bis zum 31. Oktober 2015 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Kommission ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155483
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
