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Artikel 17 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 17

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei der Kommission beschäftigt sind und bis zum 31. Oktober 2015 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Kommission ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155483

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