7. Abschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 46.
Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über
- 1. die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Gesundheitspsychologie,
- 2. die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Klinischer Psychologie,
- 3. die Organisationsstruktur und Qualifikationskriterien der Ausbildungseinrichtungen,
- 4. die Qualifikation der Lehrenden entsprechend der zu vermittelnden Inhalte,
- 5. die Inhalte zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz sowie Verhältniszahlen der die Fachaufsicht führenden Berufsangehörigen zu Fachauszubildenden,
- 6. die Abschlussprüfung, insbesondere zu deren Durchführung oder zur Ernennung der Prüfungskommissionsmitglieder,
- 7. die Bezeichnung, Art und Umfang des Erwerbs der in den Berufslisten auszuweisenden Arbeitsschwerpunkte oder zielgruppenorientierten Spezialisierungen zur Gesundheitspsychologie sowie zur Klinischen Psychologie,
- 8. die Fortbildung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155232
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