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§ 46 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

7. Abschnitt

Verordnungsermächtigung

§ 46.

Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über

  1. 1. die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Gesundheitspsychologie,
  2. 2. die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Klinischer Psychologie,
  3. 3. die Organisationsstruktur und Qualifikationskriterien der Ausbildungseinrichtungen,
  4. 4. die Qualifikation der Lehrenden entsprechend der zu vermittelnden Inhalte,
  5. 5. die Inhalte zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz sowie Verhältniszahlen der die Fachaufsicht führenden Berufsangehörigen zu Fachauszubildenden,
  6. 6. die Abschlussprüfung, insbesondere zu deren Durchführung oder zur Ernennung der Prüfungskommissionsmitglieder,
  7. 7. die Bezeichnung, Art und Umfang des Erwerbs der in den Berufslisten auszuweisenden Arbeitsschwerpunkte oder zielgruppenorientierten Spezialisierungen zur Gesundheitspsychologie sowie zur Klinischen Psychologie,
  8. 8. die Fortbildung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155232