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§ 42 Psychologengesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Aufgaben des Psychologenbeirats

§ 42

Dem Psychologenbeirat obliegen

  1. 1. die Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
  2. 2. die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 46,
  3. 3. im Wege des Ausschusses des Psychologenbeirats gemäß § 44 fachliche Stellungnahmen zur Qualifikation von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 sowie erforderlichenfalls die fachliche Mitwirkung an Verfahren in Zusammenhang mit Eintragungen in die Berufslisten gemäß den §§ 19 Abs. 1 und 28 Abs. 1, mit Verletzungen der Berufspflichten und mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung gemäß den §§ 21 Abs. 2 und 30 Abs. 2.