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§ 21a PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ruhen der Berufsberechtigung

§ 21a.

(1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ruht aufgrund

  1. 1. eines zeitweiligen Verzichts der (des) Berufsangehörigen oder
  2. 2. einer Maßnahme gemäß § 21b Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).

(2) Eine Gesundheitspsychologin (Ein Gesundheitspsychologe) kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die (Der) Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Anzeige über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres/seines Verzichtes ihren (seinen) Beruf wieder ausüben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Im Falle einer formlosen Aufforderung oder Verhängung einer Maßnahme gemäß § 21b Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der (dem) Berufsangehörigen die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261893

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