2. Abschnitt: Der Sanierungsplan
Erstellungspflicht Sanierungsplan
§ 4
(1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe gemäß § 3 Z 4 ist, einen Sanierungsplan zu erstellen und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppensanierungsplan gemäß § 7 zu erstellen und der FMA vorzulegen.
(2) Die FMA hat den vorgelegten Sanierungsplan gemäß § 8 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 8 Abs. 4 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Sanierungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.
(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodell und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.
(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Sanierungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.
(6) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.
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