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§ 7 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gruppensanierungsplan

§ 7

(1) Der Gruppensanierungsplan hat einen Sanierungsplan für

  1. 1. das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,
  2. 2. die gesamte Gruppe und
  3. 3. für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

    zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie in einer Stresssituation die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann.

(3) Der Gruppensanierungsplan hat die in § 6 genannten Informationen sowohl für:

  1. 1. das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,
  2. 2. die gesamte Gruppe und
  3. 3. für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

    zu enthalten.

(4) Jene Teile des Gruppensanierungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Sanierungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.

(5) Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

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