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§ 18 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Mindestanforderungen an Finanzinstrumente

§ 18

Die Finanzinstrumente gemäß § 17 Abs. 3 haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. die Instrumente sind ausgegeben und in voller Höhe eingezahlt;
  2. 2. die Instrumente werden nicht erworben von
  1. a) dem Institut oder seinem Tochterunternehmen oder
  2. b) von einem Unternehmen, an dem das Institut direkt oder im Wege der Kontrolle einer Beteiligung in Form von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens hält;
  1. 3. der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
  2. 4. die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder garantiert;
  3. 5. die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr.

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