Mindestanforderungen an Finanzinstrumente
§ 18
Die Finanzinstrumente gemäß § 17 Abs. 3 haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. die Instrumente sind ausgegeben und in voller Höhe eingezahlt;
- 2. die Instrumente werden nicht erworben von
- a) dem Institut oder seinem Tochterunternehmen oder
- b) von einem Unternehmen, an dem das Institut direkt oder im Wege der Kontrolle einer Beteiligung in Form von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens hält;
- 3. der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
- 4. die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder garantiert;
- 5. die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr.
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