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§ 13 HolzHÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Gebühren

§ 13.

Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW‑Gesetzes festzusetzen.

  1. 1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffend
  1. a) die Prüfung der FLEGTGenehmigung vom Einführer,
  2. b) Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und
  3. c) im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
  1. 2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
  1. zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40235941

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