vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 DAC-Verordnung Wiener Gemischter Satz“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2013

§ 7.

Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben. Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20008544

Dokumentnummer

NOR40154423

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)