§ 6.
Qualitätswein aus Wien bis einschließlich des Jahrganges 2013 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dieser Verordnung gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
20008544
Dokumentnummer
NOR40154422
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