§ 3.
Bei einem „Wiener Gemischtem Satz DAC“ dürfen keine Marken oder Phantasiebezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
20008544
Dokumentnummer
NOR40198116
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