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§ 25 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

5. Abschnitt

Besondere Verfahrensbestimmungen Allgemeines

§ 25.

(1) Wird binnen fünf Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Anlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft. Die Behörde hat die Frist auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern.

(2) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß §§ 13 und 14 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

(3) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die Inanspruchnahme dieses Rechtes ist auszuschließen, wenn der Begründung des Rechtsmittels zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

(4) Wird die Genehmigung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr lang, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend der aufgehobenen Genehmigung betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Verfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nähere Bestimmungen über die Genehmigung für bestimmte Anlagenarten durch Verordnung erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258032

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