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§ 3 BPNG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Notifizierende Behörde

§ 3.

Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20008505

Dokumentnummer

NOR40273675

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