§ 0
Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union
Kurztitel
Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Langtitel
VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union samt Schlussakte
StF: BGBl. III Nr. 171/2013 (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164 . BR: AB 8759 S. 811 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
- 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, gälische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. August 2012 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 3 mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2012, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALT
- A.Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen UnionB.Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Erster Teil: | Grundsätze | ||||||||
Zweiter Teil: | Anpassungen der Verträge | ||||||||
Titel I: | Institutionelle Bestimmungen | ||||||||
Titel II: | Sonstige Änderungen | ||||||||
Dritter Teil: | Ständige Bestimmungen | ||||||||
Vierter Teil: | Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer | ||||||||
Titel I: | Übergangsmaßnahmen | ||||||||
Titel II: | Institutionelle Bestimmungen | ||||||||
Titel III: | Finanzbestimmungen | ||||||||
Titel IV: | Sonstige Bestimmungen | ||||||||
Fünfter Teil: | Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte | ||||||||
Titel I: | Anpassungen der Geschäftsordnungen der Organe und der | ||||||||
Satzungen und Geschäftsordnungen der Ausschüsse | |||||||||
Titel II: | Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe | ||||||||
Titel III: | Schlussbestimmungen | ||||||||
ANHÄNGE | |||||||||
Anhang I: | Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte) | ||||||||
Anhang II: | Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) | ||||||||
Anhang III: | Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe | ||||||||
1. | Freier Dienstleistungsverkehr | ||||||||
2. | Vorschriften über geistiges Eigentum | ||||||||
I. | Gemeinschaftsmarke | ||||||||
II. | Ergänzende Schutzzertifikate | ||||||||
III. | Gemeinschaftsgeschmacksmuster | ||||||||
3. | Finanzdienstleistungen | ||||||||
4. | Landwirtschaft | ||||||||
5. | Fischerei | ||||||||
6. | Steuerliche Vorschriften | ||||||||
7. | Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente | ||||||||
8. | Umwelt | ||||||||
Anhang IV: | Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen | ||||||||
1. | Schutz der Rechte des geistigen Eigentums | ||||||||
2. | Wettbewerbspolitik | ||||||||
3. | Landwirtschaft | ||||||||
4. | Fischerei | ||||||||
5. | Zollunion | ||||||||
Anlage zu Anhang IV | |||||||||
Anhang V: | Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen | ||||||||
1. | Freier Warenverkehr | ||||||||
2. | Freizügigkeit | ||||||||
3. | Freier Kapitalverkehr | ||||||||
4. | Landwirtschaft | ||||||||
I. | Übergangsmaßnahmen für Kroatien | ||||||||
II. | Vorübergehendes Zollkontingent für Rohzucker zur Raffination | ||||||||
III. | Direktzahlungen - Befristete Maßnahmen für Kroatien | ||||||||
5. | Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik | ||||||||
I. | Legehennen | ||||||||
II. | Betriebe (Fleisch-, Milch- und Fischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte) | ||||||||
III. | Vermarktung von Saatgut | ||||||||
IV. | Neum | ||||||||
6. | Fischerei | ||||||||
7. | Verkehrspolitik | ||||||||
8. | Steuerliche Vorschriften | ||||||||
9. | Freiheit, Sicherheit und Recht | ||||||||
10. | Umwelt | ||||||||
I. | Horizontale Rechtsvorschriften | ||||||||
II. | Luftqualität | ||||||||
III. | Abfallbewirtschaftung | ||||||||
IV. | Wasserqualität | ||||||||
V. | Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) | ||||||||
VI. | Chemikalien | ||||||||
Anlage zu Anhang V | |||||||||
Anhang VI: | Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte) | ||||||||
Anhang VII: | Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte) | ||||||||
Anhang VIII: | Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte) | ||||||||
Anhang IX: | Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte) | ||||||||
PROTOKOLL | |||||||||
Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung | |||||||||
SCHLUSSAKTE | |||||||||
I. | Wortlaut der Schlussakte | ||||||||
II. | Erklärungen | ||||||||
A. | Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten | ||||||||
Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands | |||||||||
B. | Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten | ||||||||
Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien | |||||||||
C. | Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien | ||||||||
Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds | |||||||||
D. | Erklärung der Republik Kroatien | ||||||||
Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen | |||||||||
III. | Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt | ||||||||
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,
DER PRÄSIDENT IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,
DER PRÄSIDENT MALTAS,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND –
EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union fortzuführen,
ENTSCHLOSSEN, auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker herbeizuführen,
IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien beantragt hat, Mitglied der Europäischen Union zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Rat nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme der Republik Kroatien ausgesprochen hat –
HABEN EINIGUNG über die Aufnahmebedingungen und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ERZIELT; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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