vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 2 Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

ARTIKEL 2

Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Kroatien aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 beitritt, gelten auch für diesen Vertrag.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)