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§ 1 Gasölproben-Kostenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2013

Tarif für Gasölprobe

§ 1.

(1) Der Tarif für die Probenahme und die Untersuchung einer Gasölprobe gemäß § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte beträgt 383 Euro.

(2) Die Amtshandlung, die für die Pflicht zur Entrichtung dieser Geldleistung maßgeblich ist, gilt dann als vorgenommen, wenn die gezogene Gasölprobe untersucht worden ist und ein schriftlicher Prüfbericht vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008485

Dokumentnummer

NOR40152696

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