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§ 3 Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

§ 3.

(1) Labors haben mittels eines auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit bereitgestellten Formulars folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. den Namen oder die Bezeichnung,
  2. 2. die berufliche postalische Erreichbarkeit,
  3. 3. eine elektronische Kontaktadresse,
  4. 4. die Rolle gemäß Anlage 1 der Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, in der jeweils geltenden Fassung, und
  5. 5. die Art der beabsichtigten Datenübermittlung (§ 2 Abs. 1).

(2) Danach hat das Labor bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tätigkeit ausgeübt wird, um die elektronische Zugangsberechtigung anzusuchen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1 zu prüfen und dem Labor gegebenenfalls die zur Erlangung des bereitgestellten Zertifikats erforderlichen Zugangsdaten zur Authentifizierung auszuhändigen.

(4) Auf Basis der gemäß Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der jeweils geltenden Fassung) zwecks Überprüfung der Rolle (§ 5 GTelG 2012) gespeicherten Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

(5) Die Weitergabe des Zertifikats ist unzulässig. Der Verlust des Zertifikats ist unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40221694

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