§ 2.
(1) Die elektronische Übermittlung hat ausschließlich über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.
(2) Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020
Gesetzesnummer
20008483
Dokumentnummer
NOR40224774
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