Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
(1) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Produktenbörse tritt mit 1. Juli 2013 als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle bestehenden Rechte und Pflichten der nach dem Gesetz vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, genehmigten Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien ein.
(4) Die Organe und Organwalter der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien sowie die Börsekommissäre, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätig waren, führen bis zur ihrer Neubestellung ihre Tätigkeit fort.
(5) Die Geschäftsordnung und die Usancen für den Geschäftsverkehr, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung sind, sind bis zur deren Neuerlassung weiter anzuwenden.
(6) Die derzeit geltende Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, BGBl. II Nr. 347/2009, bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(7) Die Preisermittlung und -notierung, die die OÖ. Fruchtbörse bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 555/1989 sowie nach der Verordnung, BGBl. Nr. 362/1924, durchgeführt hat, kann entsprechend dem Statut der OÖ. Fruchtbörse vom 1. August 1964 in der Fassung vom 25. März 1999 weiter ausgeübt werden.
Schlagworte
Preisnotierung, Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008466
Dokumentnummer
NOR40152309
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