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§ 6 BiozidprodukteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2020

Biozidprodukte-Verzeichnis

§ 6.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.

(2) Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:

  1. 1. Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
  2. 2. Zulassungsbedingungen und
  3. 3. Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.

(3) Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223592

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