Gemeinsame Nutzung von Daten
§ 7.
(1) Wer beabsichtigt, gemäß Art. 64 der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Art. 64 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2) Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Art. 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20008465
Dokumentnummer
NOR40223593
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