Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 20
(1) In Fällen einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelter Waren oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, Wirkstoffen oder behandelten Waren den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane oder die Bezirksverwaltungsbehörde auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr getroffene Maßnahmen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Über die getroffenen Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmannes zu erlassen, widrigenfalls die Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes einhalten wird, hat der Landeshauptmann auf dessen Antrag hin die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
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