Marktüberwachungsbehörden
§ 20a.
(1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 1 ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.
(2) Unbeschadet der in § 16 festgelegten Überwachungsbefugnisse richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.
(3) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
20008465
Dokumentnummer
NOR40228375
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