§ 2
(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 15,54 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust(PRGT) General Subsidy Account) des IWF zu überweisen, wenn
- 1. dieser Betrag der Oesterreichischen Nationalbank vom IWF überwiesen wird und
- 2. die Mitglieder des IWF, welche zusammen mindestens 90% der zur Verteilung an den Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum kommenden zweiten Tranche aus den ungeplanten Gewinnen der Goldverkäufe vertreten, zustimmen, an eines der Subventionskonten des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT)) die jeweiligen Beiträge zu leisten.
(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.
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