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Artikel 6 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Artikel 6

Artikel 6

Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs

Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich daktyloskopischer Daten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung oder einer geplanten Unterbrechung zur Wartung informieren die nationalen Kontaktstellen der Parteien einander gemäß Interoperabilitätsverfahren und -protokollen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.

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