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Artikel 10 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Artikel 10

Artikel 10

Regeln für Benachrichtigungen, Anfragen und Rückmeldungen im Zusammenhang mit daktyloskopischen Daten

  1. 1.Jede der nationalen technischen Kontaktstellen gemäß Artikel 2 dieser ATIA benachrichtigt die nationale technische Kontaktstelle der anderen Partei schriftlich, etwa in Form einer E-Mail, so schnell wie billigerweise möglich, aber nicht später als 24 Stunden nach Kenntnisnahme einer Sicherheitsverletzung des Informationssystems, das biometrische oder biographische Informationen enthält, die im Rahmen des PCSC Abkommens und dieser ATIA ausgetauscht werden, und/oder jeglicher unbefugten Nutzung oder Informationspreisgabe. 2.Die ersuchte Partei führt die Abrufe in der Reihenfolge durch, in welcher die Anfragen eingehen. Anfragen werden innerhalb von 24 Stunden verarbeitet. Die endgültige Zuordnung daktyloskopischer Daten zu einem Fundstellendatensatz der dateiführenden Partei erfolgt durch die ersuchende nationale technische Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind. 3.Abgleichsanfragen werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie eingehen, sofern sie nicht von der ersuchenden Partei für beschleunigte Verarbeitung im Interface Control Document gemäß Artikel 11 gekennzeichnet wurden.

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