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Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Artikel 5

Formen der Zusammenarbeit

(1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen.

(2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch

  1. 1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner;
  2. 2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
  3. 3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden;
  4. 4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe;
  5. 5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen);
  6. 6. die Unterrichtung über den Fortgang eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie
  7. 7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.

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