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Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Artikel 4

Ebenen der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene

  1. 1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie
  2. 2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.

(2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.

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