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Artikel 14 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Artikel 14

Kündigung des Vertrags

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Wien am 11. Juni 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

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