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Artikel 13 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Artikel 13

Inkrafttreten des Vertrags

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

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