vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Artikel 6

Haftungsbeschränkung

Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung, zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20008384

Dokumentnummer

NOR40149838

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)