Artikel 5
Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind
Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20008384
Dokumentnummer
NOR40149837
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