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Artikel 5 Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Artikel 5

Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind

Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20008384

Dokumentnummer

NOR40149837

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