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§ 6 WPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Stresstests

§ 6

Erhält ein Kapitalanlagefonds für die getätigten OTC-Derivatgeschäfte, Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte Sicherheiten im Wert von mindestens 30 vH seines Nettoinventarwerts, so hat die Verwaltungsgesellschaft für diesen Kapitalanlagefonds angemessene Stresstestverfahren zu entwickeln und anzuwenden, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können. Ein solches Stresstestverfahren hat insbesondere darzustellen:

  1. 1. Das Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, einschließlich der Kalibrierung, der Zertifizierung und der Sensitivitätsanalyse;
  2. 2. den empirischen Ansatz bei der Folgenabschätzung samt Back-Tests von Liquiditätsrisikoschätzungen;
  3. 3. die Häufigkeit der Berichte sowie die Meldegrenzen und Verlusttoleranzschwellen und
  4. 4. die Maßnahmen zum Eindämmen von Verlusten, einschließlich der Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) und Schutz vor Unterdeckung (Gap-Risk).

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