Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wertpapierleihgeschäfte für einen Spezialfonds, wenn dessen Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind, die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve eingesetzt werden, und alle Anteilinhaber dem ausdrücklich zustimmen.
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