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§ 39 B-KJHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

§ 39.

Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Kinderhilfeträger, Versicherungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149674

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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