Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen
§ 39.
Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.
Schlagworte
Einkommensverhältnis, Kinderhilfeträger, Versicherungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149674
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